Gemeinnütziges Engagement

Die Zukunftschancen der Grundschüler in NRW aktiv verbessern.

Unsere Gemeinnützigkeit

Wir sind eine gemeinnützige Organisation.

NRW macht Schule e.V. ist eine private Initiative und gemeinnützige Organisation. Dieser Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, Schulen in NRW tatkräftig zu unterstützen und finanziert sich nur aus Spenden. Alle Spenden kommen direkt den bedürftigen Schulen zugute und werden vor allem eingesetzt, um Räume kindgerecht auszustatten und zu gestalten, Bücher zu kaufen, neue Instrumente anzuschaffen und spezielle Seminare, insbesondere im Bereich des Coolness-Trainings, anzubieten. Damit leistet NRW macht Schule e.V. einen aktiven Beitrag zur Sicherung der Bildung und Verbesserung der Zukunftschancen der Grundschüler in NRW.

Freistellungsbescheid des FA Düsseldorf-Altstadt – Steuer-Nummer 103/5925/0026

Mit Freistellungsbescheid vom 03.02.2011 wird die Körperschaft nach §5 Absatz 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Unsere Satzung

Präambel

Diese Vereineinsgründung soll Ausdruck des sozialen und gemeinnützigen Engagements seiner Mitglieder sein.
Zu diesem Zweck hat die Gründungsversammlung vom 21.12.2005 die folgende Satzung errichtet:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: NRW macht Schule.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die materielle Ausstattung von Schulen und Ganztagsschulen. Dies umfasst insbesondere:

     

    • Umbau, Ausbau, Neubau oder Erweiterung, ggf. auch Erwerb, von geeigneten Räumen aller Arten für Unterrichts-, Spiel-, Sport-, Aufenthalts- und Verpflegungszwecke von Schülerinnen und Schülern sowie für Arbeits- und Aufenthaltszwecke von Lehrerinnen und Lehrern und des weiteren an Schulen tätigen Personals, und damit verbundene Dienstleistungen;

    • Renovierung von geeigneten Räumen im vorbezeichneten Sinne sowie Herrichtung und Ausstattung des Schulgrundstücks für Lern-, Spiel-, Sport und Aufenthaltszwecke der Schülerinnen und Schüler einschließlich damit verbundener Dienstleistungen (z. B. Umbau und/oder Umgestaltung von Schulhofteilen in Schulgärten, Sport- bzw. Spielbereiche mit Geräteinstallation);

    • Einrichtung der Schulräume nebst Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln und damit verbundener Dienstleistungen (z. B. Sport- und Spielgeräte, Hardware, Musikinstrumente, Geräte und Materialien für naturwissenschaftliche Experimente, Software, Bücher, Medien, Freiarbeits- und Selbstlernmaterialien).

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.

  2. Soweit die Mitgliedschaft nicht durch Beteiligung an der Gründung entstanden ist, entsteht sie durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • bei natürlichen Personen durch Tod,
    • bei juristischen Personen des Privatrechts durch Vollbeendigung der Liquidation,
    • bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit deren Aufhebung.

  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch
    • Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

  3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

  4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist kein monatlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt, d.h. die Einzelvertretungsbefugnis, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Schatzmeister nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits und bei Rechtsgeschäften ab einem Geschäftswert von € 5.000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

    a.  wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b.  mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    c.  bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
    d.  wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. (1) Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:die Genehmigung der Jahresrechnung

    a.   die Entlastung des Vorstands
    b.   die Wahl des Vorstands
    c.   Satzungsänderungen
    e.   Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    f.   die Auflösung des Vereins

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.12.2005 errichtet.